scheinbar wurde es trotzdem als zwei Geräte bzw. Spielstätten gerechnet.
Die PTB erteilt eine Zulassung als Geldspielgerät nach Bundesrecht.
Die Gemeinde/Kommune erteilt eine Aufstellgenehmigung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach der Gewerbeordnung (§ 33c GewO). Die kann auch verfügen, dass es als einzelner Automat gewertet wird, oder als zwei Spielstellen mit doppelten Gebühren und auch als doppelte Spielstelle im Sinne der Anzahl der Aufstellgenehmigungen.
Aus dem realen Leben:
Hat der Aufsteller ein Bier mit dem Bürgermeister getrunken, konnte man auch eine einfache Aufstellgenehmigung auf dem kurzen Dienstweg erhalten.
Waren in der Verwaltung Pfennigfuchser und Korinthenkacker zu werke, wurde auch anders entschieden.
Zu der Formel:
Formeln sollten physikalische Funktionen und Gesetzmäßigkeiten abbilden.
Für die Stückzahlen sind aber die Fertigungsgrößen und Eigenschaften des Vertriebs ausschlaggebend.
Dies berücksichtigt die oben genannten Formel in keiner Weise
Die Annnäherung mit den Daten der noch vorandenen Geräte und Listen und Annahmen wie oder warum Jemand eine bestimmte Stückelung verwendet, erscheint mir sehr vage. Des Ergebnis kann nur einen Schätzwert ergeben, welcher sehr großzügig im 50ziger oder 100derter Bereich einzuordnen ist.